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LSG Niedersachsen-Bremen, 05.01.2005 - L 3 KA 237/04 ER |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Vertragsarztangelegenheiten
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 95b Abs. 1 SGB V; § 95b Abs. 3 SGB V; § 86b Abs. 2 S. 1 SGG; Art. 12 Abs. 1 GG
Einstweilige Anordnung auf Unterlassen von Äußerungen im Sozialrecht; Rückgabe einer Ermächtigung zur kieferorthopädischen Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung; Gefährdung der vertragsärztlichen Versorgung durch Rückgabe von ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einstweilige Anordnung auf Unterlassen von Äußerungen im Sozialrecht; Rückgabe einer Ermächtigung zur kieferorthopädischen Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung; Gefährdung der vertragsärztlichen Versorgung durch Rückgabe von ...
Kurzfassungen/Presse
- medizinrecht-aktuell.de (Kurzinformation)
Erfolg für Kieferorthopäden in Niedersachsen
Verfahrensgang
- SG Hannover, 15.09.2004 - S 31 KA 332/04
- LSG Niedersachsen-Bremen, 05.01.2005 - L 3 KA 237/04 ER
- SG Hildesheim, 06.05.2005 - S 20 KR 435/04
- SG Hildesheim, 16.06.2005 - S 20 KR 435/04
- LSG Niedersachsen-Bremen, 31.10.2005 - L 4 KR 182/05
Papierfundstellen
- MedR 2005, 179
Wird zitiert von ... (25) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84
Transparenzliste
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.01.2005 - L 3 KA 237/04
Er setzt voraus, dass zu besorgen ist, die Antragsgegnerin werde künftig durch ihre - in ihrer Funktion als Hoheitsträgerin verlautbarten - Erklärungen rechtswidrig in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin eingreifen (BVerwG, Beschl. vom 29. April 1985 - Az: 1 B 149/84; zu Eingriffen in die Berufsfreiheit vgl. auch BVerwGE 71, 183, 189). - VGH Baden-Württemberg, 12.01.1995 - 10 S 488/94
Durchsetzung einer Unterlassungspflicht aus einem verwaltungsgerichtlichen Urteil …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.01.2005 - L 3 KA 237/04
Denn die Verhängung von Ordnungshaft gegen Behörden - die an Behördenvertretern zu vollziehen wäre - würde schwer wiegende Eingriffe in ihr organisatorisches Gefüge und in den Ablauf ihrer Verfahren zur Folge haben; deshalb scheiden Androhung wie Anordnung von Ordnungshaft gegenüber juristischen Personen öffentlichen Rechts im Rahmen der in § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG angeordneten entsprechenden Anwendung der §§ 928 und 890 ZPO aus (zu §§ 172, 167 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 12. Januar 1995 - Az: 10 S 488/94).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 128/05
Notwendigkeit einer vertragzahnsärztlichen Zulassung für die Berechtigung zur …
Der Senat hält an seiner Auffasung fest, dass ein Vertrags(zahn)arzt (hier: Kieferorthopäde), der in einem mit Kollegen aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf seine Zulassung oder Ermächtigung verzichtet hat, auch im Anschluss hieran nach Maßgabe des § 95b Abs. 3 SGB V berechtigt bleibt, Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung zu Lasten der Krankenkassen zu behandeln (Anschluss an Beschl. v. 05.01.2005 - L 3 KA 237/04 ER = MedR 2005, 179).Zur rechtlichen Begründung ihrer "Abmahnung" beriefen sich die Kieferorthopäden im Wesentlichen auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 5. Januar 2005 in dem Verfahren L 3 KA 237/04 ER.
Dies habe auch der erkennende Senat mit seinen Beschlüssen vom 5. Januar 2005 und vom 18. Februar 2005 (beide im Verfahren L 3 KA 237/04 ER) bestätigt.
Vor dem Hintergrund der o.a. BSG-Rechtsprechung zur Auslegung von Pressemitteilungen der vorliegenden Art entwickelt der Senat damit seine Rechtsprechung fort, nach der ein Unterlassungsanspruch bisher nur bejaht worden war, wenn eine Kasse einzelnen Versicherten gegenüber die Behandlungsberechtigung eines namentlich genannten Kieferorthopäden verneinte (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Januar 2005 - L 3 KA 237/04 ER - Nds. Rpfl.
Diese Rechtslage ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 95b Abs. 3 und den hierzu ergangenen gesetzgeberischen Materialien (BT-Drs. 12/3608, Seite 95f); dies entspricht auch der im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. hierzu insgesamt den Senatsbeschluss vom 5. Januar 2005 a.a.O. m.w.N.).
Die Berechtigung der Antragstellerin und anderer kollektiv ausgeschiedener Kieferorthopäden zur Behandlung von Versicherten der GKV widerspricht auch nicht leistungsrechtlichen Grundsätzen des SGB V. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 5. Januar 2005 (a.a.O.) dargelegt, dass der Leistungsanspruch der Versicherten nach Inhalt und Umfang nicht dadurch verändert wird, dass sein Behandler zu dem in § 95b Abs. 1 SGB V genannten Personenkreis gehört.
Bei der gemäß § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 1 S.1 und Abs. 2 und 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgten Streitwertfestsetzung hat sich der Senat daran orientiert, dass er in dem vergleichbaren Verfahren L 3 KA 237/04 ER (Senatsbeschluss v. 5. Januar 2005), das allein die Antragsgegnerin zu 1. als größte niedersächsische Krankenkasse betraf, von einem Streitwert von 100.000,- EUR ausgegangen ist.
- BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 38/06 R
Aus dem System der GKV ausgestiegene (Zahn-)Ärzte dürfen nur im Ausnahmefall …
Die Klägerin hat sich auch nicht auf ein Systemversagen berufen, sondern auf der Grundlage der Rechtsauffassung des LSG, die schon in einem Beschluss des Berufungssenats vom 5.1.2005 (L 3 KA 237/04 ER, GesR 2005, 124) in einem ebenfalls sie - die Klägerin - betreffenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes formuliert worden war, geltend gemacht, ihre Behandlungsberechtigung bestehe trotz ihres Verzichts uneingeschränkt fort. - SG Hildesheim, 06.05.2005 - S 20 KR 435/04
Kieferorthopädische Behandlung durch Kieferorthopäden nach Rückgabe der Zulassung
Zur Begründung wird auf das Musterschreiben der Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen vom 18. Januar 2005 an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im dortigen Verfahren L 3 KA 237/04 ER Bezug genommen, das in Kopie vorgelegt wird.Zur Stützung des Anordnungsanspruches wurde vom Prozessbevollmächtigten der AS auf den Beschluss des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 5. Januar 2005 (L 3 KA 237/04 ER) verwiesen, wonach auch Neufälle unter § 95 b Abs. 3 SGB V fallen würden.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in seinem Beschluss vom 5. Januar 2005 (L 3 KA 237/04 ER) festgestellt, dass auch Zahnärzte, denen ein kollektiver Zulassungsverzicht vorgeworfen wird, berechtigt sind, nach dem 1. Juli 2004 beginnende kieferorthopädische Behandlungen von Versicherten zu Lasten der Krankenkassen durchzuführen.
So zutreffend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Januar 2005 L 3 KA 237/04 ER, S. 10-12 m. w. N.).
- BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 39/06 R
Aus dem System der GKV ausgestiegene (Zahn-)Ärzte dürfen nur im Ausnahmefall …
Mit ihrer Sprungrevision macht die Klägerin unter Hinweis auf einen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 5.1.2005 (L 3 KA 237/04 ER - GesR 2005, 124 ff) sowie ein Urteil dieses Gerichts vom 13.9.2006 (L 3 KA 90/05; dazu Urteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 38/06 R) geltend, aus § 95b Abs. 3 Satz 1 SGB V ergebe sich ein eigener Status derjenigen Zahnärzte, von denen die zuständige Aufsichtsbehörde festgestellt habe, dass sie in einem mit anderen Zahnärzten abgestimmten Verfahren und Verhalten auf ihre Zulassung verzichtet hätten.Die Klägerin hat sich auch nicht auf ein Systemversagen berufen, sondern auf der Grundlage der Rechtsauffassung des LSG, die schon in einem Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 5.1.2005 (L 3 KA 237/04 ER, GesR 2005, 124) in einem ebenfalls sie - die Klägerin - betreffenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes formuliert worden war, geltend gemacht, ihre Behandlungsberechtigung bestehe trotz ihres Verzichts uneingeschränkt fort.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2005 - L 4 KR 197/05
Schäden durch die Unterbrechung der kontinuierlich gebotenen Behandlung als …
Die Ag weigert sich, die Kosten der weiteren kieferorthopädischen Behandlung des Ast zu übernehmen, obwohl der 3. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen am 5. Januar 2005 entschieden hat, dass die Kassen verpflichtet sind, die Kosten für die Behandlung durch Kieferorthopäden zu tragen, die ihre Zulassung im Jahre 2004 im Rahmen eines abgestimmten Verhaltens zurückgegeben haben (vgl. Beschluss vom 5. Januar 2005, Az: L 3 KA 237/04 ER).Der erkennende Senat teilt die Auffassung des 3. Senates des LSG Niedersachsen-Bremen, wonach Versicherte im Rahmen des § 95b SGB V einen ausgeschiedenen Vertragszahnarzt - nunmehr im Rahmen ihrer privatautonomen Entscheidung - weiterhin als Behandler wählen und die Übernahme der ihren Eigenanteil gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 SGB V übersteigenden Kosten durch die Krankenkasse beanspruchen können (vgl. Beschluss LSG Niedersachsen-Bremen vom 5. Januar 2005, L 3 KA 237/04 ER, Umdruck Seite 11).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2006 - L 3 KA 90/05
Bindung des privaten Zahnarztes an das kassenärztliche System nach Verzicht auf …
Die grundsätzliche Berechtigung der Kollektivaussteiger, auch nach Rückgabe der Zulassung Versicherte der GKV behandeln zu können - und nur damit hat sich der Senat in seinen bisherigen Beschlüssen des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. z. B. Beschlüsse v. 5. Januar 2005 - L 3 KA 237/04 ER - MedR 2005, 179; v. 12. Oktober 2005 - L 3 KA 109/05 ER und L 3 KA 128/05 ER ) entsprechend den dort formulierten Anträgen beschäftigt - sagt noch nichts darüber aus, ob im Einzelfall eine in jeder Hinsicht rechtmäßige Behandlung stattgefunden hat, welche die Rechtsfolge aus § 95 b Abs. 3 SGB V begründet. - SG Hannover, 13.09.2006 - S 35 KA 878/06 Die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 05. Januar 2005 (Az.: L 3 KA 237/04 ER) sei aus mehreren Gründen unrichtig.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.03.2005 - L 3 KA 367/04
Klagebefugnis gegen einen nicht explizit an den Kläger gerichteten Verwaltungsakt …
Die sich aus § 95 b Abs. 3 SGB V ergebende Einschränkung ihrer Vertragsfreiheit setzt keine Feststellung nach § 72 a Abs. 1 voraus (Senatsbeschluss vom 05. Januar 2005 - L 3 KA 237/04 ER), sondern nur den Zulassungsverzicht des Vertrags(zahn)arztes im Rahmen eines abgestimmten Verhaltens gemäß § 95 b Abs. 1. Ob dieses vorliegt, ist im Rahmen einer eventuellen Leistungsklage gegen den Versicherten bzw. die Krankenkasse gerichtlich voll überprüfbar, ohne dass insoweit eine rechtliche Bindung an entsprechende Feststellungen im Bescheid vom 03. Juni 2004 bestünde. - SG Hannover, 08.06.2005 - S 35 KA 56/05
Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruchs eines Vertragszahnarztes gegen den …
Die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 05. Januar 2005 (Az.: L 3 KA 237/04 ER) sei aus mehreren Gründen unrichtig. - SG Stade, 01.02.2007 - S 1 KR 43/05
Gewährung einer kieferorthopädischen Behandlung als Sachleistung der gesetzlichen …
ee) Vor diesem Hintergrund schließt sich die Kammer der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen (vgl den Beschluss vom 5. Januar 2005 - L 3 KA 237/04 ER) an, wonach Versicherte im Rahmen des § 95b SGB V einen ausgeschiedenen Vertragszahnarzt - nunmehr im Rahmen einer privatautonomen Entscheidung - weiterhin als Behandler wählen und die Übernahme der ihren Eigenanteil gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 SGB V übersteigenden Kosten durch die Krankenkasse beanspruchen können. - SG Stade, 01.02.2007 - S 1 KR 212/05
Gewährung einer kieferorthopädischen Behandlung als Sachleistung der gesetzlichen …
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.11.2005 - L 3 KA 132/05
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2005 - L 3 KA 122/05
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2005 - L 3 KA 110/05
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2005 - L 3 KA 140/05
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2005 - L 3 KA 125/05
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.11.2005 - L 3 KA 107/05
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2005 - L 3 KA 131/05
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2005 - L 3 KA 129/05
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2005 - L 3 KA 283/05
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2005 - L 3 KA 127/05
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2005 - L 3 KA 282/05
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2005 - L 3 KA 135/05
- LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2005 - L 3 KA 105/05
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2005 - L 3 KA 156/05